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dreifarbiges Dreieck
29. Juli 2021

Nettolohnoptimierung nur bei zusätzlichen Leistungen

Sozialversicherung

Sehr geehrte Geschäftspartnerin, sehr geehrter Geschäftspartner,

Tankgutscheine und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkws, die nicht zusätzlich, sondern als Ersatz für einen Teil des Brut­to­arbeits­lohns gezahlt werden, sind beitragspflichtig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) nun entschieden und damit mehr Klarheit bei der Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichem Arbeitsentgelt geschaffen.

 

Auf den Punkt gebracht

  • Tankgutscheine und Werbeeinnahmen, die anstelle eines teilweisen Lohnverzichts gewährt werden, sind beitragspflichtig.

  • Das Modell der Nettolohnoptimierung mindert die Leistungsansprüche der Versicherten.

  • Beitragsfreiheit gilt nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich gezahlt werden.

 

Urteil des Bundessozialgerichts
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber mit seiner Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht vereinbart. Im Gegenzug erhielten die Mitarbeiter anstelle des Arbeitslohns Tankgutscheine. Außerdem zahl­te der Arbeitgeber seiner Belegschaft Miete für Werbeflächen auf den privaten Pkws. Laut den BSG-Richtern werden beide geldwerten Vorteile im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt und zählen somit zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Laut Definition sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung beitragspflichtig, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
 
Zusätzlichkeitserfordernis nicht erfüllt
Eine Beitragsbefreiung ist nur für Arbeitgeberleistungen möglich, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden („on top"). Im Streitfall hatte der Arbeitgeber die Tankgutscheine und die Werbeflächenmiete aber als „neue Gehaltsbestandteile" und als Ersatz für Lohnverzicht gewährt. Das gesetzlich vorgeschriebene Zusätzlichkeitserfordernis (§ 8 Abs. 4 EStG) war daher nicht erfüllt.
 

Keine Anwendung der 44-Euro-Grenze
Die Beitragspflicht der Tankgutscheine konnte auch nicht durch die steuerrechtliche Freigrenze in Höhe von 44 Euro entfallen. Denn die Tankgutscheine lauteten auf einen bestimmten Euro-Betrag und rückten somit als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdiensts. Die steuerrechtliche Grenze von 44 Euro im Monat gilt seit Januar 2020 ohnehin auch nur dann, wenn das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt ist.

Das erwartet Arbeitgeber nach dem Urteil
Arbeitgeber, die solche Modelle der Nettolohnoptimierung nutzen oder bis Ende 2019 genutzt haben, sollten sich nun auf entsprechende Prüfungen und Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger einstellen. Arbeitgeber können einen unterbliebenen Abzug der Beiträge nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen. Wenn Arbeitnehmer das Unternehmen zwischenzeitlich verlassen haben, trägt der Arbeitgeber die Nachforderung.

Hintergrund: Das Modell der Nettolohnoptimierung
Das Modell der Nettolohnoptimierung wird von vielen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern genutzt, um die Steuer- und Beitragslast zu reduzieren. Als Ausgleich für die einvernehmliche Verringerung des regulären Arbeitsentgelts erhalten die Arbeitnehmer neue Gehaltsanteile, beispielsweise Sachleistungen in Form von Tankgutscheinen.

Kritikpunkte am Modell
Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage für Steuern und Sozialabgaben führt bei den Mitarbeitern zwar zu einem höheren Nettoentgelt, gleichzeitig sinken aber auch die Leistungsansprüche und Anwartschaften der Arbeitnehmer. Beispielsweise folgen daraus ein geringeres Kranken- und Mutterschaftsgeld oder niedrigere Rentenansprüche. Denn diese Leistungen werden auf Grundlage des verminderten Bruttoentgelts berechnet.

Quelle: Dieser Beitrag stammt aus dem Arbeitgeber-Newsletter der AOK.