Mit SACH lässt sich leben ®

19. Oktober 2023

Sofort erledigen und keine Frist verpassen!!

Bild: ulleo / pixabay.com
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Zusatzinformation Geldwäscheprävention: EintragungsPFLICHT für Versicherungsvermittler bis 01.01.2024

Zusatzinformation

Der aktuelle Newsletter der Kanzlei Michaelis® befasst sich ebenfalls mit diesem Thema und beinhaltet ausführliche Informationen zu Fragen wie z.B.:

  • Wer muss beim Geldwäschegesetz was beachten?
  • Wer ist überhaupt Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz?
  • Was ist neu?
  • Was ist sonst noch zu beachten?

Quelle: Mediathek / Newsletter Kanzlei Michaelis®

 


Am 18.09.2023 veröffentlichte der Bundeverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) auf seiner Webseite die nachfolgende Meldung zu diesem Thema.

Der selbstregistrierte Versicherungsvermittler mit eigener Erlaubnis zählt zu den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG (Geldwäschegesetz). Damit ist er dazu verpflichtet, sich spätestens bis zum 01.01.2024 bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren. Die Registrierung findet über das elektronische Meldeportal „goAML" statt.

Eine Registrierung war bislang nur dann notwendig, wenn ein Sachverhalt übermittelt werden sollte, der mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehen könnte.

Nunmehr muss sich jeder selbstregistrierte Vermittler auch verdachtsunabhängig dort registrieren.

Bitte erledigen Sie das sofort! So verpassen Sie keine Fristen und haben bereits Zugang zu weitergehenden Informationen zur Geldwäscheprävention sowie zu Typologien der Vermittlerbranche.

Unter dem folgenden Link gelangen zum elektronischen Meldeportal und erhalten Sie weiterführende Informationen:

https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Registrierung/registrierung_node.html

Quelle: Webseite des BVK

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