Mit SACH lässt sich leben ®

15. Oktober 2020

Unser neues Sonderkonzept „John-Cyber" in Zusammenarbeit mit COGITANDA

Fachmakler für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen seit 1989

Sehr geehrter Vertriebspartner,

neben Ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wird auch eine Cyberdeckung zu einem immer elementareren Baustein der Absicherung Ihrer betrieblichen Risiken werden.

Damit Sie Ihr Unternehmen künftig möglichst effektiv und umfassend gegen die ständig wachsende Gefahr durch Cyber-Risiken absichern können, haben wir mit der COGITANDA Gruppe ein Deckungskonzept speziell für Vermittler entwickelt, welches sowohl durch eine attraktive Prämie, als auch hinsichtlich der gebotenen Leistungen überzeugt.

Zum Leistungsspektrum von John-Cyber gehört u.a. die Übernahme von Cyber-Eigen- und Drittschäden, von Betriebsunterbrechungsschäden und Reputationsschäden. Für ein besonderes Maß an Sicherheit und Aktualität sorgen eine Besserstellungs- sowie eine Innovationsklausel.

Da auch Ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bereits Cyber-Elemente enthält („Silent Cyber"), richten wir ein besonderes Augenmerk darauf, dass bei möglichen Versicherungsfällen eine bestmögliche Koordination der Versicherungsleistung aus VSH- und Cyberdeckung gewährleistet wird.

Dazu steht Ihnen – neben unserem John-Schadenservice für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung – die COGITANDA Cyber-Hotline an 365 Tagen rund um die Uhr zur Verfügung.

Das bereits hervorragende COGITANDA Bedingungswerk haben wir zudem mit den John-Cyber-Klauseln, die wir nachfolgend exemplarisch aufführen, noch einmal deutlich erweitert:

  • Innovationsklausel – Sie profitieren stets von den aktuellsten Versicherungsbedingungen
  • Besserstellungsklausel – Der Versicherer leistet im Schadenfall bei gleichem Sachverhalt im gleichen Umfang wie Ihr Vorversicherer, wenn dessen Versicherungsbedingungen günstiger gewesen wären
  • Versehensklausel – versehentlich unterbliebene Anzeigen und nicht erfüllte vertragliche Obliegenheiten können nach Erkennen 10 Tage nachgeholt werden, ohne dass die Leistungspflicht des Versicherers beeinträchtigt wird
  • vorläufiger Versicherungsschutz bei streitiger vorvertraglicher Kenntnis
  • Anerkennungsklausel – Mit Ausnahme von Fällen arglistigen Verschweigens erkennt der Versicherer an, dass ihm alle erheblichen Gefahrumstände rechtzeitig bekannt waren
  • Nachhaftung bei Schadenmeldung innerhalb von 90 Tagen
  • Versicherer leistet Entschädigung für die Kosten für die Wiederherstellung von Daten bis zu 24 Stunden nach dem betreffenden Schadenfall
  • Versicherungsschutz bei vorsorglicher Systemabschaltung im Schadenfall
  • Versicherungsschutz bei rechtswidriger Erfassung personenbezogener Daten

Zögern Sie also nicht und lassen Sie sich von unseren Leistungen überzeugen.

Mit freundlichen & kollegialen Grüßen

Ihr Team der
Hans John Versicherungsmakler GmbH